Steuerliche Behandlung Flüchtlingsarbeit

21.11.2015: (LSB) - den Landessportbund erreichten wiederholt Fragen, ob Flüchtlingshilfe mit der steuer­lichen Begünstigung der Sportvereine (sogenannten Gemeinnützigkeit) unproblema­tisch vereinbar sei. Hierzu gibt es ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das auch die Mittelverwendung über den Satzungszweck hinaus im Rahmen der Flücht­lingshilfe bis zum 31.12.2016 günstiger stellen soll. Gleichwohl gibt es hierüber erheb­liche Diskussionen und Verunsicherungen. Wir raten Euch bei der Flüchtlingshilfe Euch möglichst im Rahmen des Satzungszwecks zu bewegen, zumal zivilrechtlich der Satzungszweck die äußere Grenze der Vereinsaktivität ist. In der Praxis werden sich immer gute Punkte finden, um als Verein Flüchtlingshilfe auch im Rahmen der konkre­ten Satzung umzusetzen. Damit muss kein Vereinsvorstand für die Flüchtlingshilfe Ri­siken eingehen. Alles was von der Satzung gedeckt ist, ist jedenfalls steuerrechtlich über die Diskussion erhaben.