21.11.2015: (LSB) - den Landessportbund erreichten wiederholt Fragen, ob Flüchtlingshilfe mit der steuerlichen Begünstigung der Sportvereine (sogenannten Gemeinnützigkeit) unproblematisch vereinbar sei. Hierzu gibt es ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das auch die Mittelverwendung über den Satzungszweck hinaus im Rahmen der Flüchtlingshilfe bis zum 31.12.2016 günstiger stellen soll. Gleichwohl gibt es hierüber erhebliche Diskussionen und Verunsicherungen. Wir raten Euch bei der Flüchtlingshilfe Euch möglichst im Rahmen des Satzungszwecks zu bewegen, zumal zivilrechtlich der Satzungszweck die äußere Grenze der Vereinsaktivität ist. In der Praxis werden sich immer gute Punkte finden, um als Verein Flüchtlingshilfe auch im Rahmen der konkreten Satzung umzusetzen. Damit muss kein Vereinsvorstand für die Flüchtlingshilfe Risiken eingehen. Alles was von der Satzung gedeckt ist, ist jedenfalls steuerrechtlich über die Diskussion erhaben.